Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 20. Dezember 2007 festgestellt, dass die Hartz IV-Arbeitsgemeinschaften (Argen) mit der Verfassung nicht vereinbar sind. Die Betreuung von Langzeitarbeitslosen muss neu organisiert werden. Die Karte zeigt die aktuellen Zuständigkeiten bei der Grundsicherung für Arbeitssuchende.
Als vor drei Jahren zum 1. Januar 2005 das vierte Gesetz – Hartz IV – zur Grundsicherung für Arbeitsuchende in Kraft trat, wurden bei der räumlichen Organisation und Abgrenzung der Trägerschaft nicht die 176 Bezirke der Bundesagentur für Arbeit sondern die 439 Kreise zugrunde gelegt.
In der Folge entstand ein für den Laien kaum zu durchschauender „Flickenteppich“ von Trägerschaften in Deutschland (Karte 1). Danach gibt es in 349 kreisfreien Städten und Landkreisen Hartz IV-Arbeitsgemeinschaften, die gemeinsam die Betreuung der Arbeitsuchenden wahrnehmen. In sechs kreisfreien Städten und 63 Landkreisen bestehen dagegen ausschließlich kommunale Trägerschaften. Das damalige Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit hatte dort anstelle der Arbeitsgemeinschaften die kommunale Trägerschaft zugelassen (Optionskommunen); weitere Landkreise hatten sich vergebens darum beworben. Neben diesen beiden „Kreistypen“ existieren noch zwei kreisfreie Städte und 19 Landkreise, in denen eine getrennte Aufgabenwahrnehmung von Arbeitsagentur und Stadt bzw. Landkreis erfolgt.
Die nach dem Sozialgesetzbuch (SGB II) geltende Pflicht der Kreise zur Aufgabenübertragung der Leistungen „Grundsicherung für Arbeitsuchende“ auf die Arge und die damit verbundene gemeinsame Aufgabenwahrnehmung von kommunalen Trägern sowie der Bundesagentur für Arbeit widerspricht nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts dem Grundrecht der kommunalen Ebene, ihre Aufgaben eigenverantwortlich wahrzunehmen. Die bestehende Regelung verstößt somit gegen die „Kompetenzordnung“ des Grundgesetzes, und der Gesetzgeber muss nun bis zum 31. Dezember 2010 die Organisation neu regeln. Möglicherweise wird dann eine für alle Kreise geltende, bundeseinheitliche Regelung getroffen.
BODE, Volker (2006): Hartz IV – Arbeitslosengeld II und Sozialgeld. In: Leibniz-Institut für Länderkunde (Hrsg.): Nationalatlas Bundesrepublik Deutschland. Bd. 7: Arbeit und Lebensstandard. Mithrsg. von Faßmann, Heinz, Meusburger, Peter u. Britta Klagge. München, S. 28–29.
BUNDESAGENTUR FÜR ARBEIT (Hrsg.) (2007): Arbeitsmarkt in Deutschland. Bezirke der Agenturen für Arbeit nach SGB II-Trägern. Nürnberg. URL: www.pub.arbeitsamt.de/hst/services/statistik/000000/html/start/monat/hintergrund.shtml
Abrufdatum: 20.12.2007
BUNDESMINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT UND ARBEIT (BMWA) (2004): BMWA läßt 69 Optionskommunen zu. Berlin (= Pressemitteilung 27.9.2004). URL: www.bmwa.bund.de/Navigation/arbeit,did=42352.htmlAbrufdatum 13.12.2005.
BUNDESMINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT UND ARBEIT (BMWA) (2005): [Karte] Zugelassene kommunale Träger. Berlin. BMWA: Arbeitsmarktreform – Infografiken – Optionskommunen. URL: www.arbeitsmarktreform.de/Arbeitsmarktreform/Navigation/Service/infografiken,did=52284.html
Abrufdatum 13.12.2005.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT (2007): Hartz IV-Arbeitsgemeinschaften mit Verfassung nicht vereinbar. Pressemitteilung Nr. 118/2007 vom 20. Dezember 2007. Urteil vom 20. Dezember 2007 – 2 BvR 2433/04; 2 BvR 2434/04. Karlsruhe. URL: www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg07-118.html
Abrufdatum 20.12.2007.
DEUTSCHER LANDKREISTAG (2004): [Karte] Betreuung der Langzeitarbeitslosen ab 1.1.2005. Berlin. URL: www.kreise.de/landkreistag/special/optionskommunen/karte-optionskommunen-g.jpg
Abrufdatum 13.12.2005.
Bildnachweis:
V. Bode: Arbeitsamt Leipzig (Juli 2005)
Zitierweise
Bode, Volker (2007): Betreuung von Langzeitarbeitslosen muss neu organisiert werden. In: Nationalatlas aktuell 1 (12.2007) 6 [22.12.2007]. Leipzig: Leibniz-Institut für Länderkunde (IfL).
URL: http://aktuell.nationalatlas.de/Hartz-IV.6_12-2007.0.html